Die Stadt Coswig (Anhalt) informiert:

Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Coswig (Anhalt)

Hauptsatzung
der Stadt Coswig (Anhalt)

Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. 6. 2014 (GVBl. LSA S. 288), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 29.04.2021 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1
Name, Bezeichnung

(1)    Die Stadt führt den Namen "Coswig (Anhalt)".

(2)   Sie ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung.

§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1)    Das Wappen der Stadt Coswig (Anhalt) wird wie folgt beschrieben:
Im blauen mit zwölf goldenen Sternen bestreuten Schild eine Frauengestalt in langem, silbernem Kleid, golden gekrönt, in der Rechten einen goldenen Stechhelm, die Linke einen Schild haltend. Der Schild gespalten, vorn in Silber ein roter golden bewehrter Adler am Spalt, hinten neunmal schwarz-golden geteilt, belegt mit einem grünen Rautenkranz.

(2)   Die Flagge der Stadt Coswig (Anhalt) ist eine rot/blaue Streifenflagge mit aufgelegtem Wappen.

(3)   Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet "Stadt Coswig (Anhalt)".

§ 3
Amtskette (Amtszeichen)

(1)    Die Stadt Coswig (Anhalt) hat eine Amtskette. Diese enthält u. a. das Wappen der Stadt Coswig (Anhalt).

(2)     Der Bürgermeister der Stadt Coswig (Anhalt) trägt zu feierlichen und wichtigen Anlässen die Amtskette der Stadt Coswig (Anhalt).

§ 4
Stadtrat

(1)   Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode, aus seiner Mitte, in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und vier Stellvertreter für den Verhinderungsfall.
Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“, „Zweiter“, „Dritter“ und „Vierter“ stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.

(2)   Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.

§ 5
Festlegung von Wertgrenzen

Der Stadtrat entscheidet über

(1)       die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen entsprechend § 105 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 50.000 € übersteigt.

(2)       die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen entsprechend § 45 Abs. 2 Ziffer 4 KVG LSA i.V. mit § 107 Abs. 5 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 50.000 € übersteigt.

(3)       den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen, insbesondere Schenkungen und Darlehen, und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken entsprechend § 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 50.000 € übersteigt.

(4)       Kreditaufnahmen nach § 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 250.000 € übersteigt.

(5)       Rechtsgeschäfte nach § 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA (außer Kreditaufnahmen), deren Vermögenswert 25.000 € übersteigt.

(6)       Rechtsgeschäfte nach § 45 Abs. 2 Ziffer 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert 2.500 € übersteigt.

(7)       Rechtsgeschäfte nach § 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 10.000 € übersteigt.

(8)       Rechtsstreitigkeiten nach § 45 Abs. 2 Ziffer 19 KVG LSA, deren Streitwert 100.000 € übersteigt.

(9)       die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt nach § 99 Abs. 6 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 2.000 € übersteigt.

(10)    unbefristete Niederschlagung von Forderungen, wenn der Vermögenswert 10.000 € übersteigt.

§ 6
Ausschüsse des Stadtrates

(1)    Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:

1.    als beschließende Ausschüsse

·         den Haupt- und Finanzausschuss

·         den Bau- und Ordnungsausschuss

·         den Betriebsausschuss

2.    als beratenden Ausschuss

·         den Kultur-, Sport- und Sozialausschuss

(2)   Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.

(3)    Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 9 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seine Vertreter mit seiner Vertretung. Die Vertreter besitzen nach § 50 Satz 3 KVG LSA kein Stimmrecht. Sind auch die Vertreter verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.
Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet abschließend über:

1.     Die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten, die Einstellung und Entlassung der Amtsleiter im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

2.     Den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen, insbesondere Schenkungen und Darlehen, und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken entsprechend § 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA, deren Vermögenswert über 10.000 € liegt, aber 50.000 € im Einzelfall nicht übersteigt.

3.     Kreditaufnahmen nach § 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA, deren Vermögenswert 250.000 € nicht übersteigt.

4.     Rechtsgeschäfte nach § 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA (außer Kreditaufnahmen), deren Vermögenswert über 5.000 € liegt, im Einzelfall jedoch 25.000 € nicht übersteigt.

5.     Rechtsgeschäfte nach § 45 Abs.2 Ziffer 13 KVG LSA bis zu einem Vermögenswert von 2.500 € im Einzelfall.

6.     Rechtsgeschäfte nach § 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA ab einem Vermögenswert von 5.000 € bis zu 10.000 € im Einzelfall.

7.     Stundung von Forderungen über 10.000 € im Einzelfall.

8.      befristete Niederschlagung von Forderungen, wenn der Vermögenswert 10.000 € im Einzelfall übersteigt,

9.      unbefristete Niederschlagung von Forderungen, ab einem Vermögenswert von 5.000 € bis zu 10.000 € im Einzelfall,

10.     Rechtsstreitigkeiten nach § 45 Abs. 2 Ziffer 19 KVG LSA, deren Streitwert über 25.000 € liegt, aber 100.000 € im Einzelfall nicht übersteigt.

11.     Den Maßnahmenplan „Städtebaulicher Denkmalschutz“ für das Erhaltungsgebiet.

12.     Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entsprechend § 105 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA, wenn der Wert über 10.000 € bis 50.000 € im Einzelfall liegt.

13.     Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen entsprechend § 45 Abs. 2 Ziffer 4 KVG LSA i. V. m. § 107 Abs. 5 KVG LSA, wenn der Wert über 10.000 € bis 50.000 € im Einzelfall liegt.

14.     Die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA, wenn der Vermögenswert über 500 € bis 2.000 € im Einzelfall liegt.

(4)       Der Bau- und Ordnungsausschuss besteht aus 9 Stadträten, von denen einer den Vorsitz ausübt.
Der Ausschuss entscheidet abschließend über:

1.   Die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. eines Vorhaben- und Erschließungsplanes nach § 33 BauGB.

2.   Die Vergabe freiberuflicher Leistungen (Architekten, Ingenieure, Gutachter etc.) über 25.000 € Auftragssumme.

3.   Die Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme gemäß § 36 BauGB für folgende Angelegenheiten:
Bei gemeindlichen Grundstücken geforderte Stellungnahmen von übergeordneten öffentlichen Stellen, wie Land Sachsen-Anhalt, Landesverwaltungsamt und Landkreis Wittenberg, zu Planungs- und Entwicklungsentwürfen. Für alle anderen Angelegenheiten ist der Bürgermeister zuständig.

4.   Die Vergabe von Städtebaufördermitteln gemäß der kommunalen Förderrichtlinien.

5.   Befreiungen von Festsetzungen in Bebauungsplänen der Stadt Coswig (Anhalt) gemäß § 31 Abs. 2 BauGB.

6.   Den Maßnahmenplan „Spielplatzinvestition“.

(5)  Der Betriebsausschuss der Stadtwerke ist ein beschließender Ausschuss nach § 51 KVG LSA. Er wird entsprechend § 8 des Eigenbetriebsgesetzes gebildet und besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, 9 Stadträten sowie 3 Mitarbeitern der Stadtwerke. Er entscheidet abschließend über alle im § 9 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe des Landes Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz) aufgeführten Aufgaben, soweit nicht die Werkleitung, der Bürgermeister oder der Stadtrat zuständig sind. Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch Betriebssatzung zu regeln. Diese wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates beschlossen.

(6)    Der Kultur-, Sport- und Sozialausschuss besteht aus 9 Stadträten, von denen einer den Vorsitz ausübt. Der Stadtrat kann gemäß § 49 Abs.3 KVG LSA in diesen Ausschuss 4 sachkundige Einwohner, widerruflich als Mitglied mit beratender Stimme, berufen. Die Berufung erfolgt nach § 47 Abs. 1 KVG LSA und wird durch Abstimmung im Stadtrat festgestellt. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates.

(7)  Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach D’Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihe der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörigen Stadträten. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Stadträten der Fraktion. Verzichtet eine Fraktion auf den ihr danach zugeteilten Ausschussvorsitz, so wird der Vorsitz durch Abstimmung unter den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte bestimmt. Ebenso wird der Vertreter für den Verhinderungsfall durch Abstimmung aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden Stadträten bestimmt.

(8)    Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann dem Stadtrat eine Angelegenheit zur Beschlussfassung unterbreiten.

§ 7
Auskunftsrecht

(1)    Jedes ehrenamtliche Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse, denen er angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.

(2)    Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von einem Monat schriftlich zu erteilen.

Kann die Frist im Einzelfall bei erforderlicher Mitwirkung beteiligter Dritter nicht eingehalten werden, ist eine angemessene Verlängerung möglich. Über Gründe und die Verlängerung der Frist ist der Fragesteller schriftlich ggf. elektronisch zu unterrichten.

§ 8
Geschäftsordnung

Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat beschlossene Geschäftsordnung geregelt.

§ 9
Bürgermeister

(1)    Der Bürgermeister erledigt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 10.000,00 € nicht übersteigen.

(2)   Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:

1.      die Genehmigung außer- und überplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach § 45 Abs. 2 Ziffer 4 KVG LSA , sofern sie nicht zur Wahrung des Etatrechts der Stadt erheblich sind, im Einzelfall bis zu 10.000,00 €,

2.      Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen, insbesondere Schenkungen und Darlehen, und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken entsprechend § 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA, deren Vermögenswert bis zu 10.000,00 € im Einzelfall nicht übersteigt,

3.      Rechtsgeschäfte nach § 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA (außer Kreditaufnahmen), bis zu 5.000,00 € im Einzelfall,

4.      Rechtsgeschäfte nach § 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA bis zu 5.000,00 € im Einzelfall,

5.      Stundung von Forderungen bis zu 10.000,00 € im Einzelfall,

6.      befristete Niederschlagung von Forderungen bis zu einem Vermögenswert von 10.000 € im Einzelfall,

7.      unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis zu einem Vermögenswert von 5.000 € im Einzelfall,

8.      Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), soweit es sich um Verträge aufgrund eines förmlichen Verfahrens handelt, im Rahmen des Haushaltes - er informiert den Haupt- und Finanzausschuss über alle Vergaben, die den Wert des Geschäfts der laufenden Verwaltung überschreiten,

9.      Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Architekten, Ingenieure, Gutachter etc.) bis 25.000 € im Einzelfall,

10.   Die Führung von Rechtsstreitigkeiten von geringer Bedeutung, bis zu einem Streitwert von 25.000,00 €,

11.   Die Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme entsprechend §§ 29 ff BauGB in Angelegenheiten, welche nicht unter § 6 Abs. 4 Ziffer 3 dieser Hauptsatzung fallen.

12.   Die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA bis 500 € im Einzelfall.

13.   Die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung – das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden.

(3)    Der Bürgermeister ist im Rahmen des Stellenplanes zuständig für die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer (außer den im § 6 Abs. 3 Nr. 1 genannten Personen).

(4)    Der Bürgermeister hat das Recht, im Stadtrat und in den Ausschüssen zu allen Angelegenheit zu sprechen. Er kann dieses Recht auf die Amtsleiter, den Leiter der Stadtwerke oder von ihm beauftragte Mitarbeiter übertragen.

(5)    Der Bürgermeister entscheidet abschließend über die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Gemeindewappens der Stadt Coswig (Anhalt) durch Dritte.

(6)    Der Stadtrat wählt gemäß § 67 Abs. 1 KVG LSA einen Beschäftigten als Vertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall.
Darüber hinaus können gemäß § 67 Abs. 3 KVG LSA weitere Vertreter des Bürgermeisters aus dem Kreis der Beschäftigten für den Verhinderungsfall gewählt werden.

§ 10
Gleichstellungsbeauftragter

(1)    Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister einen in der Verwaltung hauptberuflich Tätigen und betraut ihn mit der Gleichstellungsarbeit. Von seinen sonstigen Arbeitsaufgaben ist der Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.

(2)    Die Bestellung des Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

(3)    Der Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann er teilnehmen, soweit sein Aufgabengebiet betroffen ist. In Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches ist ihm auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Der Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt.

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner

§ 11
Einwohnerversammlung

(1)    Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 18 bekannt zumachen und soll in der Regel 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.

(2)    Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

(3)    Der Stadtrat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 12
Bürgerbefragung

Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.

§ 13
Einwohnerfragestunde

Der Stadtrat sowie seine beschließenden und beratenden Ausschüsse führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch.

Das weitere Verfahren regelt die „Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Coswig (Anhalt) und seine Ausschüsse“.

§ 14
Ehrenbürger

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt Coswig (Anhalt) bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

§ 15
Ortschaftsverfassung

(1)    In folgenden Ortschaften wird die Ortschaftsverfassung gemäß § 81 ff KVG LSA eingeführt:

a)        Buko

b)        Bräsen

c)        Cobbelsdorf (bestehend aus den Ortsteilen Cobbelsdorf und Pülzig)

d)        Düben

e)        Hundeluft

f)         Jeber-Bergfrieden (bestehend aus den Ortsteilen Jeber-Bergfrieden und Weiden)

g)        Klieken (bestehend aus den Ortsteilen Klieken und Buro)

h)        Köselitz

i)          Möllensdorf

j)          Ragösen (bestehend aus den Ortsteilen Ragösen und Krakau)

k)        Senst

l)          Serno (bestehend aus den Ortsteilen Serno, Göritz und Grochewitz)

m)      Stackelitz

n)        Thießen (bestehend aus den Ortsteilen Thießen und Luko)

o)        Wörpen (bestehend aus den Ortsteilen Wörpen und Wahlsdorf)

p)        Zieko

(2)    In folgenden Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt und die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wie folgt festgelegt:

a)         Buko                               5 Mitglieder

b)         Bräsen                            5 Mitglieder

c)         Cobbelsdorf                    7 Mitglieder

d)         Düben                             5 Mitglieder

e)         Hundeluft                        5 Mitglieder

f)          Jeber-Bergfrieden          7 Mitglieder

g)         Klieken                           7 Mitglieder

h)         Köselitz                           5 Mitglieder

i)          Möllensdorf                    3 Mitglieder

j)          Ragösen                         5 Mitglieder

k)         Senst                              5 Mitglieder

l)          Serno                              7 Mitglieder

m)       Stackelitz                         5 Mitglieder

n)         Thießen                          7 Mitglieder

o)         Wörpen                           5 Mitglieder

p)         Zieko                              5 Mitglieder

§ 16
Anhörung und Aufgaben der Ortschaftsräte

(1)  Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt:

1.   Die Anhörung wird durch den Bürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt und begründet.

2.   Der Ortsbürgermeister informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens stattfindet und bittet um Meinungsbildung. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Bürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen.

3.   Das Ergebnis der Beratung des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach der Sitzung, an den Bürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss von der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet.

(2)    Der Ortschaftsrat ist gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA vor Beschlussfassung im Stadtrat oder in einem beschließenden Ausschuss zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören.

Das Anhörungsrecht gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

-         Veranschlagung der Haushaltsmittel, soweit es sich um Ansätze für den Ortschaftsrat handelt,

-         Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem BauGB, soweit sie sich auf die Ortschaft erstrecken,

-         Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen in der Ortschaft,

-         Um- und Ausbau sowie die Benennung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft,

-         Erlass, wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht, soweit es unmittelbar die Ortschaft betrifft,

-         Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken der Gemeinde, sofern es sich bei Vermietung und Verpachtung nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

-         Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft.

(3)    Der Ortschaftsrat entscheidet nach § 84 Abs. 3 KVG LSA im Rahmen der ihm im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit abschließend über:

1.    die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinaus geht, einschließlich der Gemeindestraßen,

2.    die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinaus geht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,

3.    die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungs-wettbewerben,

4.    die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen und sportlichen Tradition sowie die Förderung der örtlichen Vereinigungen und die Entwicklungen des kulturellen Lebens in der Ortschaft,

5.    die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,

6.    die Pflege vorhandener Partnerschaften

(4)    Die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 notwendigen Mittel sind unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsplan zu veranschlagen.
Über die Höhe entscheidet der Stadtrat.

(5)    Soweit nicht ausdrücklich erwähnt, gelten im übrigen die Regelungen der Gebietsänderungsverträge zwischen:

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Zieko vom 11.07.2003

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Wörpen vom 24.09.2007

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Buko vom 08.07.2008

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Senst vom 08.07.2008

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Serno vom 08.07.2008

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Klieken vom 08.07.2008

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Hundeluft vom 25.09.2008

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Köselitz vom 30.09.2008

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Jeber-Bergfrieden vom 30.09.2008

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Ragösen vom 30.09.2008

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Cobbelsdorf vom 23.10.2008

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Düben vom 23.10.2008

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Möllensdorf vom 23.10.2008

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Bräsen vom 26.03.2009

·         der Stadt Coswig (Anhalt) und der Gemeinde Stackelitz vom 28.05.2009

(6)    Die Sitzungen der Ortschaftsräte werden unter Angabe von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung in den Schaukästen der jeweiligen Ortschaft bekannt gegeben. Weitere Verfahren in den Sitzungen der Ortschaftsräte regeln die Geschäftsordnungen der einzelnen Ortschaften.

Ortschaft Buko

06869 Coswig (Anhalt), An der Kirche 3 und

vor dem Grundstück - Bukoer Dorfstraße 31

Ortschaft Bräsen           

06868 Coswig (Anhalt), Bräsen 29

Ortschaft Cobbelsdorf

Ortsteil Cobbelsdorf:     

06869 Coswig (Anhalt), Straße der Jugend 4

Ortsteil Pülzig:    

06869 Coswig (Anhalt), gegenüber Pülziger  Dorfstraße 2

Ortschaft Düben

06869 Coswig (Anhalt), Dorfplatz/Ecke Dübener

Dorfstraße

Ortschaft Hundeluft       

06868 Coswig (Anhalt), Kleine Dorfstr. 2

Ortschaft Jeber-Bergfrieden

Ortsteil Jeber-Bergfrieden:       

06868 Coswig (Anhalt), Rotdornstraße 12 und Hauptstraße 12 a

Ortsteil Weiden: 

06868 Coswig (Anhalt), Weiden 16

Ortschaft Klieken

Ortsteil Klieken: 

06869 Coswig (Anhalt), Kliekener Hauptstraße 23 und

Straße der Bereitschaft 6

Ortsteil Buro:

06869 Coswig (Anhalt), Buroer Hauptstraße 24 b

Ortschaft Köselitz

06869 Coswig (Anhalt), Köselitzer Dorfstraße 35

Ortschaft Möllensdorf

06869 Coswig (Anhalt), Möllensdorfer Dorfstraße 30,

Möllensdorfer Dorfstraße 10 und Unteres Dorf

Ortschaft Ragösen

Ortsteil Ragösen:

06868 Coswig (Anhalt), Ragösener Dorfstraße 12

Ortsteil Krakau:

06868 Coswig (Anhalt), Krakauer Dorfstraße 7

Ortschaft Senst

06869 Coswig (Anhalt), Senster Dorfstraße 48

Ortschaft Serno

Ortsteil Serno:

06868 Coswig (Anhalt), Sernoer Dorfstr. 15,

Ecke Stackelitzer Straße/Sernoer Dorfstraße 27,

Straße nach Grochewitz 34,

Ortsteil Göritz:

06869 Coswig (Anhalt), Göritzer Dorfstraße 16

Ortsteil Grochewitz:

06868 Coswig (Anhalt), Grochewitzer Anger 9

Ortschaft Stackelitz

06868 Coswig (Anhalt),Stackelitzer Dorfstraße 31

und Straße nach Bärenthoren 43

Ortschaft Thießen

Ortsteil Thießen

06868 Coswig (Anhalt), Alte Hauptstraße Nr. 25 b

und Rosselstraße 46,

Ortsteil Luko:

06869 Coswig (Anhalt), Luko - Dorfstr. 6 und

Luko - Roßlauer Str. 23 a

Ortschaft Wörpen

Ortsteil Wörpen:

06869 Coswig (Anhalt), Wörpener Hauptstraße 31

Ortsteil Wahlsdorf:

zwischen Wahlsdorfer Dorfstraße 8 und 10

Ortschaft Zieko:

06869 Coswig (Anhalt), Dorfstraße 2a

§ 17
Einwohnerfragestunden in den Ortschaften

(1)    Der Ortschaftsrat führt im Rahmen seiner ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner der Stadt Coswig (Anhalt), die in der jeweiligen Ortschaft wohnen, durch.

(2)    Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde und in der Sitzung den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner der Stadt Coswig (Anhalt) ein, der in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens
60 Minuten begrenzt sein.

(3)    Jeder Einwohner der Stadt Coswig (Anhalt), der in der Ortschaft wohnt, ist berechtigt, bis zu drei Fragen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. Bestehen Zweifel, dass der Fragesteller Einwohner der Ortschaft ist, so hat sich dieser gegenüber dem Ortsbürgermeister auszuweisen. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Absatz 1 Buchst. C der Datenschutz-Grundverordnung und nur zum Zwecke der schriftlichen Beantwortung der Anfrage, sofern diese nicht sofort und vollständig mündlich beantwortet werden kann. Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. In die Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.

(4)    Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.

(5)    Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister oder einem vom Bürgermeister beauftragten Vertreter. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von vier Wochen - gegebenenfalls als Zwischenbescheid - erteilt werden muss.

§ 18
Öffentliche Bekanntmachung
(1)   Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, werden die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Internet auf der Homepage der Stadt Coswig (Anhalt) www.coswigonline.de mit Angabe des Bereitstellungstages bekannt gegeben.

Die Bekanntmachung ist mit der Bereitstellung im Internet bewirkt.

Im Amtsblatt der Stadt Coswig (Anhalt) wird unverzüglich - mit gleichem textlichem Schriftsatz wie im Internet - informiert und nachrichtlich auf alle erfolgten Bekanntmachungen unter Angabe der Internetadresse hingewiesen.

(2)   Eignen sich bekannt zu machende Pläne, Karten oder Zeichnungen sowie Begründungen oder Erläuterungen, die als Bestandteile von Satzungen bekannt zu machen sind, aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht oder nicht in vollem Wortlaut zur Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1, so ist deren Bekanntmachung dadurch zu ersetzen, dass sie, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, für zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung in den Diensträumen der Stadtverwaltung Coswig (Anhalt) an den Auslegungsorten

-            Rathaus, 06869 Coswig (Anhalt), Am Markt 1 oder

-            Amtshaus, 06869 Coswig (Anhalt), Markt 13,

zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung).

Der Inhalt der nach Satz 1 bekanntzumachenden Unterlagen ist hinreichend zu umschreiben und auf den Ort und die Dauer der Auslegung ist im Internet unter www.coswigonline.de hinzuweisen. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet.
Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.

(3)    Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.coswigonline.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden.
Die Satzungen und Verordnungen können im Rathaus, Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt) während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

(4)    Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie von Zeitpunkt und Abstimmungsgegenständen der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens gemäß
§ 56a Abs. 3 KVG LSA erfolgt im Internet auf der Homepage der Stadt Coswig (Anhalt) www.coswigonline.de . Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung auf der Homepage der Stadt Coswig (Anhalt) bewirkt. Wird die Sitzung gemäß § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenz durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann.

Zusätzlich werden drei Tage vor Sitzungsbeginn Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach § 56a Abs. 3 KVG LSA im Schaukasten am Rathaus, Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt) ausgehängt. Wird die Sitzung gemäß § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenzsitzung durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann.

(5)    Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Stadt Coswig (Anhalt) und im Internet unter www.coswigonline.de bekannt zu machen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form auch der Aushang im Schaukasten des Rathauses, Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Im Falle des Satzes 2 beträgt die Aushängefrist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages nach vollendeter Aushängefrist im Schaukasten bewirkt.

§ 19
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 20
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Coswig (Anhalt) vom 11.07.2019 außer Kraft.

Coswig (Anhalt), den 25.05.2021

Axel Clauß

Bürgermeister

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)

 

Die Hauptsatzung der Stadt Coswig (Anhalt) wird nach dem kommunalbehördlichen Genehmigungsverfahren auf der Homepage der Stadt Coswig (Anhalt) veröffentlicht und ist ab dem 10. Juni 2021 im Bürgerinformationssystem unter
https://www.coswig-anhalt.info/sessionnet/buergerinfo/si0057.php?__ksinr=3407

eingestellt.

 

Genehmigungsschreiben des Landkreises Wittenberg vom 25. Mai 2021
(Aktenzeichen 15.1.1.1/Co/21/Neuf./Us)

Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Coswig (Anhalt)

Auf Ihren Antrag vom 30. April 2021 ergeht folgender

Bescheid:

1. Die vorliegende Neufassung Hauptsatzung der Stadt Coswig (Anhalt) wird genehmigt.

2. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.

 

Begründung:

Der Stadtrat der Stadt Coswig (Anhalt) hat in seiner Sitzung am 29. April 2021 die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Coswig (Anhalt) mit erforderlicher Stimmenmehrheit beschlossen.

Mit Bericht vom 30. April 2021, eingegangen am 5. Mai 2021, beantragte die Stadt Coswig (Anhalt) die Genehmigung der in der Sitzung des Stadtrates am 29. April 2021 beschlossenen Neufassung der Hauptsatzung.

Die Genehmigung der vorgelegten Hauptsatzung der Stadt Coswig (Anhalt) wird gem. § 10 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung, erteilt.

Der Landkreis Wittenberg ist gem. §§ 144 Abs. 1, 150 KVG LSA die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde.

Nach Prüfung der mit dem Antrag auf Genehmigung vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass die Hauptsatzung der Stadt Coswig (Anhalt) formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Wittenberg, Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg schriftlich oder Niederschrift einzulegen.

 

Dannenberg

(im Original unterzeichnet und gesiegelt)