Bekanntmachung über die Wahl der Ortschaftsräte in den Ortschaften Bräsen, Buko, Cobbelsdorf, Düben, Hundeluft, Jeber-Bergfrieden, Klieken, Köselitz, Möllensdorf, Ragösen, Senst, Serno, Stackelitz, Thießen, Wörpen und Zieko

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 6 Abs. 1 und 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590) gebe ich Folgendes bekannt:
 
Die Wahl der Ortschaftsräte der Ortschaften Bräsen, Buko, Cobbelsdorf, Düben, Hundeluft, Jeber-Bergfrieden, Klieken, Köselitz, Möllensdorf, Ragösen, Senst, Serno, Stackelitz, Thießen, Wörpen und Zieko findet am Sonntag, dem 09. Juni 2024 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
 
1.    Wahlgebiet, Wahlbereich
 
      Wahlgebiet im Sinne des KWG LSA ist das Gebiet der jeweiligen Ortschaft:
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Bräsen - Ortschaft Bräsen
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Buko - Ortschaft Buko
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Cobbelsdorf - Ortschaft Cobbelsdorf (OT Cobbelsdorf und OT Pülzig)
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Düben - Ortschaft Düben
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Hundeluft - Ortschaft Hundeluft
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Jeber-Bergfrieden - Ortschaft Jeber-Bergfrieden (OT Jeber-Bergfrieden und OT Weiden)
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Klieken - Ortschaft Klieken (OT Klieken und OT Buro)
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Köselitz - Ortschaft Köselitz
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Möllensdorf - Ortschaft Möllensdorf
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Ragösen - Ortschaft Ragösen (OT Ragösen und OT Krakau)
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Senst - Ortschaft Senst
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Serno - Ortschaft Serno (OT Serno, OT Göritz und OT Grochewitz)
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Stackelitz - Ortschaft Stackelitz
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Thießen - Ortschaft Thießen (OT Thießen und OT Luko)
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Wörpen - Ortschaft Wörpen (OT Wörpen und OT Wahlsdorf)
      Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Zieko - Ortschaft Zieko.
      Bei der Wahl der Ortschaftsräte bildet jedes Wahlgebiet jeweils einen Wahlbereich.
 
2.    Zahl der Vertreter
 
      Für die Ortschaftsräte sind folgende Anzahl von Vertretern zu wählen:
      Ortschaftsrat Bräsen: 5 Vertreter
      Ortschaftsrat Buko: 5 Vertreter
      Ortschaftsrat Cobbelsdorf: 7 Vertreter
      Ortschaftsrat Düben: 5 Vertreter
      Ortschaftsrat Hundeluft: 5 Vertreter
      Ortschaftsrat Jeber-Bergfrieden: 7 Vertreter
      Ortschaftsrat Klieken: 7 Vertreter
      Ortschaftsrat Köselitz: 5 Vertreter
      Ortschaftsrat Möllensdorf: 3 Vertreter
      Ortschaftsrat Ragösen: 5 Vertreter
      Ortschaftsrat Senst: 5 Vertreter
      Ortschaftsrat Serno: 7 Vertreter
      Ortschaftsrat Stackelitz: 5 Vertreter
      Ortschaftsrat Thießen: 7 Vertreter
      Ortschaftsrat Wörpen: 5 Vertreter
      Ortschaftsrat Zieko: 5 Vertreter.
 
3.    Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber
 
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber beträgt:
 
      Ortschaftsrat Bräsen: 10
      Ortschaftsrat Buko: 10
      Ortschaftsrat Cobbelsdorf: 12
      Ortschaftsrat Düben: 10
      Ortschaftsrat Hundeluft: 10
      Ortschaftsrat Jeber-Bergfrieden: 12
      Ortschaftsrat Klieken: 12
      Ortschaftsrat Köselitz: 10
      Ortschaftsrat Möllensdorf: 8
      Ortschaftsrat Ragösen: 10
      Ortschaftsrat Senst: 10
      Ortschaftsrat Serno: 12
      Ortschaftsrat Stackelitz: 10
      Ortschaftsrat Thießen: 12
      Ortschaftsrat Wörpen: 10
Ortschaftsrat Zieko: 10.
 
4.    Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge
 
Der Wahlvorschlag für die Wahl des Ortschaftsrates muss
      für die Ortschaftsratswahl Bräsen von mindestens 1,
      für die Ortschaftsratswahl Buko von mindestens 1,
      für die Ortschaftsratswahl Cobbelsdorf von mindestens 4,
      für die Ortschaftsratswahl Düben von mindestens 2,
      für die Ortschaftsratswahl Hundeluft von mindestens 2,
      für die Ortschaftsratswahl Jeber-Bergfrieden von mindestens 4,
      für die Ortschaftsratswahl Klieken von mindestens 8,
      für die Ortschaftsratswahl Köselitz von mindestens 1,
      für die Ortschaftsratswahl Möllensdorf von mindestens 1,
      für die Ortschaftsratswahl Ragösen von mindestens 1,
      für die Ortschaftsratswahl Senst von mindestens 1,
      für die Ortschaftsratswahl Serno von mindestens 3,
      für die Ortschaftsratswahl Stackelitz von mindestens 1,
      für die Ortschaftsratswahl Thießen von mindestens 5,
      für die Ortschaftsratswahl Wörpen von mindestens 1,
      für die Ortschaftsratswahl Zieko von mindestens 1
 
Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Nach Bekanntmachung der Landeswahlleiterin erfüllen folgende Parteien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Alternative für Deutschland (AfD), DIE LINKE (DIE LINKE), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Freie Demokratische Partei (FDP) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE). Gemäß § 21 (10) Nr. 1 und Nr. 2 KWG LSA sind Unterschriften nach Absatz 9 Satz 4 nicht erforderlich bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tage der Bestimmung des Wahltages aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied ununterbrochen vertreten ist. Gemäß § 21 (10) Nr. 3 KWG LSA sind Unterschriften nach Absatz 9 Satz 4 nicht erforderlich bei einem Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund seines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landtages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages ist.
Diese Voraussetzungen treffen zu für:
 
Ortschaftsratswahl Bräsen: Einzelbewerber Christian Rackow, Einzelbewerberin Britt Hohmann, Einzelbewerber Gerhard Hohmann und Einzelbewerberin Janett Kainz;
Ortschaftsratswahl Buko: Wählergruppe Buko;
Ortschaftsratswahl Cobbelsdorf: Einzelbewerber Peter Görisch und Einzelbewerber Daniel Otto;
Ortschaftsratswahl Düben: Einzelbewerber Markus Lehmann, Einzelbewerberin Susan Hamelow, Einzelbewerberin Claudia Kielholz und Einzelbewerber Leonardus van Dijck;
Ortschaftsratswahl Hundeluft: Heimatverein „Hundelufter Findlinge“ e.V.;
Ortschaftsratswahl Jeber-Bergfrieden: Feuerwehr Jeber-Bergfrieden, Einzelbewerber Frank Burmeister, Einzelbewerber Frank Hörnicke und Einzelbewerberin Angelika Zienert;
Ortschaftsratswahl Klieken: Freiwillige Feuerwehr Klieken, Heimatverein „Kliekener Aue-Bürger für Bürger“ e.V.;
Ortschaftsratswahl Köselitz: Einzelbewerber Bernd Lohmann, Einzelbewerberin Carola Saage, Einzelbewerber Gerald Wehlitz und Einzelbewerber Tobias Bommert;
Ortschaftsratswahl Möllensdorf: Einzelbewerberin Sabine Kämpf, Einzelbewerber Bernd Räcklebe und Einzelbewerberin Ev Harnisch;
Ortschaftsratswahl Ragösen: Ragösen unser Dorf;
Ortschaftsratswahl Serno: Wählergruppe Göritz-Grochewitz-Serno;
Ortschaftsratswahl Stackelitz: Wählergruppe Stackelitz und Einzelbewerber Uwe Hennig;
Ortschaftsratswahl Thießen: Wählergemeinschaft „Freiwillige Feuerwehr Thießen“, Wählergruppe Luko, Bürgerinitiative Thießen und Einzelbewerber Günther Lutze;
Ortschaftsratswahl Wörpen: Einzelbewerber Ralf Butzke, Einzelbewerber Holger Ruhl, Einzelbewerberin Hella Steinhauer und Einzelbewerberin Margret Rühlicke;
Ortschaftsratswahl Zieko: Sport- und Traditionsverein Fortuna Zieko.
Unterschriften Wahlberechtigter sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen.
Auf das Erfordernis der Wahlanzeige bis zum 97. Tag vor der Wahl (04.03.2024) für die unter § 22 Abs.1 KWG LSA fallenden Parteien wird hingewiesen.
 
5.    Einreichung der Wahlvorschläge
 
Die Wahlvorschläge sollen frühzeitig eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt Coswig (Anhalt), Stadtwahlleiter, Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt), einzureichen. Sie müssen in Inhalt und Form dem § 30 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. LSA S. 501) entsprechen. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein, § 24 (1) und (2) KWG LSA i. V. m. § 30 Abs. 1 KWO LSA. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten, § 21 (5) KWG LSA. Nach § 21 (6) KWG LSA muss der Wahlvorschlag enthalten:
1.   Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers. Bei Gemeinderatswahlen soll zusätzlich der in der Hauptsatzung bestimmte Ortsteil angegeben werden;
2.   Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Lande führt;
3.   Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
4.   Wahlgebiet und Wahlbereich, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt worden ist.
Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat, § 21 (7) und (8) KWG LSA.
Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge endet am 02.04.2024 um 18.00 Uhr. Die Benennung weiterer Bewerber auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 25 Abs. 1 ihren Rücktritt erklärt haben, kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist erfolgen, § 26 Abs. 1 KWG LSA. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge geändert werden. Im Übrigen wird auf die Regelungen über den Inhalt und die Form von Wahlvorschlägen hingewiesen.
Formulare zum Einreichen der Wahlvorschläge werden von mir auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
 
6.    Wählbarkeit und Wahlrecht von Deutschen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
 
Wählbar sind Bürgerinnen und Bürger, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
 
Kaatz
Wahlleiter (Im Original unterschrieben)
 
Bereitstellungstag: 06.02.2024