Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Coswig (Anhalt) am 25. Februar 2024

1.   Die Wählerverzeichnisse für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters am 25. Februar 2024 für die Wahlbezirke der Stadt Coswig (Anhalt) liegen in der Zeit vom 05. Februar 2024 bis 09. Februar 2024 während der Dienststunden im Bürgerservice der Stadt Coswig (Anhalt), EG Rathaus, Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt) für Wahlberechtigte zur Einsicht aus. Der Ort der Auslage ist barrierefrei zu erreichen. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 09. Februar 2024 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Coswig (Anhalt), Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt) einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 04. Februar 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
4.   Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlbezirkes oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a)   wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
b)   wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
5.3 Wahlscheinanträge können bei der Stadt Coswig (Anhalt) mündlich oder schriftlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
5.4 Wahlscheine können beantragt werden:
-  von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen bis zum 23. Februar 2024, 18.00 Uhr;
-  von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 5.2. Buchstaben a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, 15.00 Uhr.
6.    Inhaber von Wahlscheinen können in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen.
Bei der Briefwahl werden dem Wahlschein beigefügt
-       ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbereiches,
-       ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
-       ein amtlicher Wahlbriefumschlag (welcher freigemacht, mit vollständiger Anschrift des Gemeindewahlleiters, der Nummer des Wahlscheines und dem Vermerk „Wahlbrief“, versehen ist)
-       ein Merkblatt zur Briefwahl.
 
 
An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang, etwa im Fall des § 24 Abs. 5 Satz 3 KWO LSA, durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 24 Abs. 1 Satz 5 KWO LSA gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die ausgebende Behörde vermerkt dies auf dem Wahlscheinantrag. Mit Aushändigung der Unterlagen an eine andere Person erfolgt eine Mitteilung hierüber an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten unter Angabe des Namens der bevollmächtigten Person und des Datums der Ausgabe. Zur Umsetzung der Regelung des Satzes 3 sind Gemeinden und Verbandsgemeinden befugt, personenbezogene Daten von bevollmächtigten Personen und Wahlberechtigten zu verarbeiten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,
2. die Anzahl der vertretenen Wahlberechtigten sowie
3. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des jeweils vertretenen Wahlberechtigten.
 
 
Kaatz                                                                                     
Stadtwahlleiter (Im Original unterschrieben)
 
Bereitstellungstag: 01.02.2024