Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Berufung von Beisitzerinnen / Beisitzern in den Wahlausschuss für die Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 in der Stadt Coswig (Anhalt)

Am Sonntag, dem 09. Juni 2024 finden im Wahlgebiet der Stadt Coswig (Anhalt) Kommunalwahlen statt.
Dafür ist ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und fünf Beisitzern sowie ihren Stellvertretern, die der Wahlleiter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes oder nach § 10 Abs. 1a oder § 9 Abs. 1a KWG LSA beruft.  Bei der Berufung sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Aus diesem Grund fordere ich hiermit die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen zur Einreichung von Vorschlägen zur Benennung von Beisitzern und stellvertretenden Beisitzern des Wahlausschusses auf.
 
Die Vorschläge sind bis zum 26. Januar 2024 an folgende Adresse zu richten:
 
Stadt Coswig (Anhalt)
Stadtwahlleiter
Am Markt 1
06869 Coswig (Anhalt)
 
Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Leitung der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet.
 
Hinweise:
 
(1)  Die Beisitzer des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(2)  Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
(3)  Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 Kommunalverfassungsgesetz LSA. Gemäß § 13 KWG LSA liegt ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften in der Regel nur vor für:
 
1.    die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
2.    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
3.    Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4.    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6.    Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
7.    Wahlberechtigte, die aus politischen und religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.
 
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass nach § 9 Abs. 1a KWG LSA ein Beschäftigter der Gemeinde auch dann zum Gemeindewahlleiter oder zu seinem Stellvertreter sowie zum Wahlvorsteher oder zu einem Beisitzer des Wahlausschusses oder des Wahlvorstandes berufen werden kann, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.
 
Weiterhin können laut § 10 Abs. 1a KWG LSA zu Beisitzern der Wahlausschüsse auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Bei der gleichzeitigen Durchführung von Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen mit Kommunalwahlen können auch unbefristet Beschäftigte von sonstigen Landesbehörden zu Beisitzern bestellt werden. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung.
 
Kaatz
Stadtwahlleiter (Im Original unterschrieben)
 
Bereitstellungstag: 21.12.2023