Bekanntmachung über die Wahl des Stadtrates der Stadt Coswig (Anhalt); Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 6 Abs. 1 und 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590) gebe ich Folgendes bekannt:
Die Wahl des Stadtrates der Stadt Coswig (Anhalt) findet am Sonntag, dem 09. Juni 2024 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
1. Wahlgebiet, Wahlbereich
Wahlgebiet im Sinne des KWG LSA ist das Gebiet der Stadt Coswig (Anhalt).
Bei der Wahl des Stadtrates der Stadt Coswig (Anhalt) bildet das Wahlgebiet gemäß § 7 KWG LSA einen Wahlbereich.
2. Zahl der Vertreter
Es sind 28 Vertreter für den Stadtrat der Stadt Coswig (Anhalt) zu wählen, § 37 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209).
3. Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber beträgt 33, § 21 (4) KWG LSA.
4. Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrates der Stadt Coswig (Anhalt) muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Nach Bekanntmachung der Landeswahlleiterin erfüllen folgende Parteien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Alternative für Deutschland (AfD), DIE LINKE (DIE LINKE), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Freie Demokratische Partei (FDP) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE). Gemäß § 21 (10) Nr. 1 und Nr. 2 KWG LSA sind Unterschriften nach Absatz 9 Satz 4 nicht erforderlich bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tage der Bestimmung des Wahltages aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied ununterbrochen vertreten ist. Gemäß § 21 (10) Nr. 3 KWG LSA sind Unterschriften nach Absatz 9 Satz 4 nicht erforderlich bei einem Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund seines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landtages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages ist.
Diese Voraussetzungen treffen zu für: FREIE WÄHLER, Freie Wählergemeinschaft Coswig (Anhalt) e. V., Bürgervertretung Coswig (Anhalt) und Einzelbewerber Lutze.
Unterschriften Wahlberechtigter sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen.
Auf das Erfordernis der Wahlanzeige bis zum 97. Tag vor der Wahl (04.03.2024) für die unter § 22 Abs.1 KWG LSA fallenden Parteien wird hingewiesen.
5. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sollen frühzeitig eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt Coswig (Anhalt), Stadtwahlleiter, Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt), einzureichen. Sie müssen in Inhalt und Form dem § 30 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. LSA S. 501) entsprechen. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein, § 24 (1) und (2) KWG LSA i. V. m. § 30 Abs. 1 KWO LSA. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten, § 21 (5) KWG LSA. Nach § 21 (6) KWG LSA muss der Wahlvorschlag enthalten:
1. Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers. Bei Gemeinderatswahlen soll zusätzlich der in der Hauptsatzung bestimmte Ortsteil angegeben werden;
2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Lande führt;
3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
4. Wahlgebiet und Wahlbereich, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt worden ist.
Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat, § 21 (7) und (8) KWG LSA.
Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge endet am 02.04.2024 um 18.00 Uhr. Die Benennung weiterer Bewerber auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 25 Abs. 1 ihren Rücktritt erklärt haben, kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist erfolgen, § 26 Abs. 1 KWG LSA. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge geändert werden. Im Übrigen wird auf die Regelungen über den Inhalt und die Form von Wahlvorschlägen hingewiesen.
Formulare zum Einreichen der Wahlvorschläge werden von mir auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
6. Wählbarkeit und Wahlrecht von Deutschen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Wählbar sind Bürgerinnen und Bürger, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Kaatz
Wahlleiter (Im Original unterschrieben)
Bereitstellungstag: 06.02.2024