Die Stadt Coswig (Anhalt) informiert:
Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der Stadt Coswig (Anhalt) am 27. Oktober 2024
Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von
Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der Stadt Coswig (Anhalt) am 27. Oktober 2024
1. Die Wählerverzeichnisse für die Kommunalwahlen am 27. Oktober 2024 für die Wahlbezirke
Hundeluft, Klieken, Ragösen, Thießen und Wörpen liegen an den Werktagen in der Zeit vom
07. Oktober 2024 bis 11. Oktober 2024 während der Dienststunden im Bürgerservice der Stadt
Coswig (Anhalt), EG Rathaus, Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt) für Wahlberechtigte zur
Einsicht aus. Der Ort der Auslage ist barrierefrei zu erreichen. Das Wählerverzeichnis wird im
automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen
ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der
Auslegungsfrist, spätestens am 11. Oktober 2024 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Coswig (Anhalt),
Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt) einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel
beizubringen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
06. Oktober 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat,
aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des
Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt
werden kann.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen
Wahlraum des Wahlbezirkes oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des
Wählerverzeichnisses versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden
ist.
5.3 Wahlscheinanträge können bei der Stadt Coswig (Anhalt) mündlich oder schriftlich gestellt
werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare
elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein
Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen. Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine
andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er
dazu berechtigt ist.
5.4 Wahlscheine können beantragt werden:
- von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen bis zum 25. Oktober 2024, 18.00 Uhr;
- von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den
unter Nr. 5.2. Buchstaben a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, 15.00 Uhr.
6. Inhaber von Wahlscheinen können in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlbereiches oder
durch Briefwahl wählen.
Bei der Briefwahl werden dem Wahlschein beigefügt
- ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbereiches,
- ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
- ein amtlicher Wahlbriefumschlag (welcher freigemacht, mit vollständiger Anschrift des Gemeindewahlleiters, der Nummer des Wahlscheines und dem Vermerk „Wahlbrief“, versehen ist)
- ein Merkblatt zur Briefwahl.
An einen anderen als den WVahlberechtigen persönlich dürfen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom
Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum
Empfang, etwa im Fall des $ 24 Abs. 5 Satz 3 KWO LSA, durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachgewiesen wird. 8 24 Abs. 1 Satz 5 KWO LSA gilt entsprechend. Von der Vollmacht
kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen
schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die
ausgebende Behörde vermerkt dies auf dem Wahlscheinantrag. Mit Aushändigung der Unterlagen
an eine andere Person erfolgt eine Mitteilung hierüber an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten
unter Angabe des Namens der bevollmächtigten Person und des Datums der Ausgabe. Zur
Umsetzung der Regelung des Satzes 3 sind Gemeinden und Verbandsgemeinden befugt,
personenbezogene Daten von bevollmächtigten Personen und Wahlberechtigten zu verarbeiten.
Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,
2. die Anzahl der vertretenen Wahlberechtigten sowie
3. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des jeweils vertretenen
Wahlberechtigten.
Kaatz
Stadtwahlleiter
Bereitstellungstag: 16.09.2024