Zutritt zu Gebäuden der Stadtverwaltung (u. a. „3-G-Regelung“)

Umsetzung der Verordnung des Landkreises Wittenberg zur Eindämmung von SARS-CoV-2 vom 27. November 2021

Ab sofort gilt für das Betreten der Gebäude der Stadtverwaltung neben den bestehenden Bundes- und Landesvorschriften zusätzlich die Verordnung des Landkreises Wittenberg zur Eindämmung von SARS-CoV-2 vom 27. November 2021 mit folgendem Inhalt:
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist verpflichtend.
 
Zutritt zu den Gebäuden der Stadtverwaltung Coswig (Anhalt) haben ausschließlich
  • Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome aufweisen,
  • Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen. Der Nachweis darüber hat schriftlich bzw. elektronisch zu erfolgen,
  • Personen, die über einen Genesenennachweis verfügen, der mindestens 28 Tage aber nicht älter als 6 Monate ist oder
  • Personen, die im Rahmen einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit  SARS-CoV-2 ein negatives Testergebnis vorlegen können. Als Nachweise gelten:
    • ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder
    • die Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen  Bescheinigung  mit Datum des Sitzungstages über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest) der von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 in der jeweils geltenden Fassung, vorgenommen und überwacht worden ist.

Testungen vor Ort sind nicht möglich.

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird vor dem Zutritt geprüft.

Bitte prüfen Sie, ob das Anliegen mit der Stadtverwaltung Coswig (Anhalt) vielleicht auch durch einen Telefonanruf oder per Mail erledigt werden kann.
 
Danke für Ihr Verständnis.
 
A. Clauß
Bürgermeister