Die Stadt Coswig (Anhalt) informiert:

Festsetzung der Grundsteuer und der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung für die Stadt Coswig (Anhalt)

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen und
Hundesteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer und Hundesteuer
wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für Sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
gemäß 8 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz und die Hundesteuer gemäß $ 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
für das Land Sachsen-Anhalt durch diese öffentliche Bekanntmachung, wie
im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt, und ist unter Angabe des Buchungszeichens,
zu entrichten.


Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die
Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein
schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.


Die Grundsteuer- und Hundesteuersätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert und
werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer:
Grundsteuer A 355 v.H
Grundsteuer B 416 v.H.

Hundesteuer:
für den 1. Hund 40,00 €
für den 2. Hund 80,00 €
für jeden weiteren Hund 100,00 €
für jeden gefährlichen Hund 400,00 €


Es wird daher auf die Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden und Hundesteuerbescheiden
für das Kalenderjahr 2024 verzichtet.


Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer
und Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer und die Hundesteuer
für das Kalenderjahr 2024 — wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt- unter Angabe
des Buchungszeichens zu entrichten.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem
Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift- nicht in elektronischer Form
bei - der Stadt Coswig (Anhalt), Am Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt), einzulegen.
Die Einlegung eines Widerspruches ändert nichts an der fristgerechten Zahlung. Auch
wenn Widerspruch bei der Stadt Coswig (Anhalt) oder Einspruch beim Finanzamt erhoben
wurde, ist die Steuer fristgerecht zu zahlen.
Einwendungen gegen den Einheitswert oder Steuermessbetrag sind an das zuständige
Finanzamt zu richten.


Coswig (Anhalt), den 27.10.2023


A. Clauß
Bürgermeister
(im Original unterschrieben)

Bereitstellungstag:  01.11.2023, 14:30 Uhr