Bekanntmachung der Stadt Coswig (Anhalt)

Bekanntmachung

der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Coswig (Anhalt)

Gemäß § 6 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209), gebe ich Folgendes bekannt:

Die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Coswig (Anhalt) findet gem.     § 5 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am Sonntag, dem 25. Februar 2024, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Fällt auf keine Bewerberin / keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am Sonntag, dem 17. März 2024, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr zwischen den beiden Bewerberinnen / Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, § 30a Abs. 1 und 3 KWG LSA.                

Wahlgebiet im Sinne des KWG LSA ist das Gebiet der Stadt Coswig (Anhalt). Das Wahlgebiet ist in 23 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses wird ein Briefwahlvorstand gebildet.

Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Coswig (Anhalt) wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wählbar zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Sie müssen am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen am Wahltag das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Gemäß § 38a der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24.  Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338, 435), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (GVBl. LSA S. 314), hat der Bewerber der Gemeinde gegenüber eine entsprechende Versicherung nach dem Muster der Anlage 8b (KWO LSA) vorzulegen.

Bewerbungen um das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters sind innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich einzureichen. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung und endet am 18. Dezember 2023 um 18.00 Uhr.

Kaatz

Stadtwahlleiter (im Original unterschrieben)

 

Bereitstellungstag aller 4 Bekanntmachungen: 12.10.2023